Satzung
des Reit- und Fahrvereins Dinslaken-Hiesfeld e.V.
§ 1 Name / Sitz / Verbandsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Dinslaken-Hiesfeld“. Er ist im Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Dinslaken-Hiesfeld. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Dinslaken. Er gehört dem Kreisreiterverband Wesel e.V. an und ist dem Pferdesportverband Rheinland e. V. angeschlossen.
Der Verein wurde im Jahre 1947 gegründet.
$ 2 Gemeinnützigkeit / Zweck des Vereins
- Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, sowie unpolitisch. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen, insbesondere Beiträge sind ausschließlich zur Deckung der Geschäftsunkosten und zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwenden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und aller Belange, die sich mit dem Pferd befassen.
Seine besonderen Ziele sind:
- Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen in Reiten und Fahren, sowie der Nutzung, Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen, auch in Hinblick auf den Turniersport.
- Durchführung von Pferdeleistungsschauen (Turnieren).
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben.
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Jugendliche Mitglieder sind alle Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Zu Ehrenmitgliedern können, die um die Förderung des Vereins besonders verdienten Persönlichkeiten ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme brauchen Gründe nicht bekannt gegeben werden.
Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt geschäftsfähiger Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mindestens drei Monate vorher der Vorstand den Austritt schriftlich erklärt hat. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Durch Tod
- Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz Mahnung nicht erfüllt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.
- Durch Ausschluss, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss ist durch 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Angehörigen des Vorstandes zu beschließen. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Die Anrufung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über die Anrufung entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seine Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene bis Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.
- Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern.
- Die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
- Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.
- Die verbindlichen Bestimmungen der APO und LPO nebst Durchführungsbestimmungen einzuhalten.
- Die geforderten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausübung des Reitsports zu erfüllen, die auch dem Versicherungsschutz genügen.
- Dem Partner Pferd eine dem Tierschutz entsprechende Behandlung zukommen zu lassen.
§ 7 Stammmitgliedschaft
- Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied, jedoch nur in einem Verein Stammmitglied sein.
- In Vereinswettbewerben (Kreis-, Bezirks- und Verbandsmannschaftswett-kämpfen) sind nur Stammmitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibung nichts anderes besagt.
- Änderung der Stammmitgliedschaft bedürfen eines Antrages an die Geschäftsstelle des Pferdesportverbandes Rheinland von dem bisherigen, wie dem Verein, in dem der Antragsteller Stammmitglied werden will.
§ 8 Vereinsverwaltung
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden
- Stellv. Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenführer
- Jugendwart
- und Beisitzern
Der Reitlehrer kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist auch allein vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung übernimmt der stellv. Vorsitzende die Aufgaben.
Der Vorstand, ausgenommen der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jährlich scheidet ein Teil des Vorstandes aus. Im ersten und im zweiten drei und im dritten Jahr zwei. Bei Neubesetzung des Vorstandes werden die jeweils ausscheidenden Mitglieder durch Los bestimmt. Den ausscheidenden Mitgliedern kann das Amt wieder übertragen werden.
Den Jugendwart wählen die jugendlichen Mitglieder des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle männlichen und weiblichen Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Der Jugendwart muss ebenfalls, wie alle anderen Vorstandsmitglieder das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Dem Vorstand obliegt:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Geschäftsführung
- Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren
- Die Wahl des Reitlehrers unter Beratung mit den aktiven Reitern
- Der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendig werdenden Ausschüssen
- Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt Niederschriften über die von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Er führt die Mitgliederlisten.
- Der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Ausgaben und erstellt den Kassenbericht.
- Der Jugendwart hat die Jugend des Vereins zu betreuen, insbesondere den Gemeinschaftssinn, die staatsbürgerliche Verantwortung und das partnerschaftliche Verhältnis zum Pferd zu fördern. Die Jugendwarte der Reitervereine des Kreises wählen den Kreisjugendwart und dessen Stellvertreter.
- Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist nur bei Teilnahme von wenigsten fünf Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme, der für die Ausschließung von Mitgliedern bestimmten, qualifizierten Mehrheit mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Funktion des Tierschutzbeauftragten wird durch den Vorstand auf eines seiner Mitglieder übertragen.
- Alle Vorstandmitglieder müssen vollgeschäftsfähig und Vereinsmitglied sein.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens drei Wochen vorher. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine Ergänzung der Tagesordnung hat der Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, außerordentliche Versammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei der Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet des Los).
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Auf Verlangen von mindestens acht anwesenden Mitgliedern ist eine Abstimmung geheim durchzuführen. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht.
Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung erforderlich werden, können durch den Vorstand beschlossen werden.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliederbeiträge
- Jedes Mitglied hat an den Verein einen festen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr zahlen grundsätzlich einen verbilligten Beitrag.
- Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr ist für aktive Erwachsene und aktive Jugendliche gestaffelt. Sind Angehörige bereits Vereinsmitglied, ermäßigt sich die Aufnahmegebühr. Passive Mitglieder zahlen generell eine verminderte Aufnahmegebühr.
- Bei Beitragsrückständen in Höhe eines Jahresbeitrages wird das betreffende Mitglied nach schriftlicher Mahnung spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres am Ende desselbigen von der Mitgliederliste gestrichen und scheidet aus dem Verein aus. Damit verfällt jedoch nicht die Zahlung des Rückstandes
§ 10 Geschäftsjahr / Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und eine Kassenbericht anzufertigen. Die Jahresabschlussrechnung ist den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Kassenprüfer werden über einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sämtliche Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e.V., der es zur Förderung und Pflege der Reiterei zu verwenden hat.
Die Ausschüttung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit das Vermögen durch frühere Spenden oder sonstigen Einlagen der Mitglieder gebildet wurden.
Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gilt das Vorstehende gleichfalls.
46539 Dinslaken, den 6.12.2013
Der Vorstand